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   OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2021 - 2 L 102/19   

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https://dejure.org/2021,1235
OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2021 - 2 L 102/19 (https://dejure.org/2021,1235)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.01.2021 - 2 L 102/19 (https://dejure.org/2021,1235)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - 2 L 102/19 (https://dejure.org/2021,1235)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 9 Abs 2 S 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 9 Abs 2 S 1 Nr 3 AufenthG 2004, § 9 Abs 2 S 3 AufenthG 2004, § 9 Abs 2 S 6 AufenthG 2004, § 26 Abs 4 S 2 AufenthG 2004
    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Sicherung des Lebensunterhalts; maßgeblicher Zeitraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für einen Ausländer bei dauerhafter Erwerbsminderung aufgrund einer Krankheit hinsichtlich Sicherung des Lebensunterhalts; Möglichkeit der Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2019 - 2 L 120/16

    Niederlassungserlaubnis trotz dauerhafter Erwerbsminderung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2021 - 2 L 102/19
    Die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt in Bezug auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) voraus, dass der Ausländer (nahezu) dauerhaft erwerbsgemindert ist, also - etwa aufgrund einer Krankheit - (nahezu) dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern (vgl. Beschluss des Senats vom 14. März 2019 - 2 L 120/16 - juris Rn. 19, m.w.N.).

    Die Anwendung dieser Vorschriften setzt in Bezug auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass der Ausländer (nahezu) dauerhaft erwerbsgemindert ist, also - etwa aufgrund einer Krankheit - (nahezu) dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern (vgl. Beschluss des Senats vom 14. März 2019 - 2 L 120/16 - juris Rn. 19, m.w.N.).

  • VGH Bayern, 07.12.2015 - 19 ZB 14.2293

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - Zeiten des Leistungsbezugs nach dem SGB

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2021 - 2 L 102/19
    § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG fordert nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ein Aufbringen der Beiträge durch den Ausländer selbst; Beiträge, die bis zum Jahr 2010 während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II von der Arbeitsverwaltung erbracht wurden, sollen diese Voraussetzung nicht erfüllen (BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 19 ZB 14.2293 - juris Rn. 7 ff.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 47 f.; Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 10; a.A.: Maor, in: BeckOK Kluth/Heusch, AufenthG § 9 Rn. 11).

    Dafür spricht der Wortlaut des Gesetzes sowie der Umstand, dass die den Pflichtbeiträgen aufenthaltsrechtlich gleichwertigen freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung gemäß §§ 7, 171, 173 SGB nur vom Versicherten selbst geleistet werden konnten und können (BayVGH, Urteil vom 7. Dezember 2015, a.a.O.).

  • VG Aachen, 19.03.2014 - 8 K 1398/12

    Niederlassungserlaubnis; Lebensunterhalt; Lebensunterhaltssicherung; Absehen;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2021 - 2 L 102/19
    Aus der Formulierung im Präsens ("erfüllen kann") mag zwar für die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts deutlich werden, dass die gegenwärtige Situation entscheidend ist bzw. der Zeitpunkt, ab dem die Niederlassungserlaubnis zugesprochen wird, und es insoweit nicht darauf ankommt, ob der Ausländer bereits in der Vergangenheit wegen Krankheit oder Behinderung an der Sicherung des Lebensunterhalts gehindert gewesen ist oder diesen aus anderen Gründen, namentlich wegen Versäumnissen hinsichtlich seiner Erwerbsobliegenheit, nicht gesichert hat (vgl. VG Aachen, Urteil vom 19. März 2014 - 8 K 1398/12 - juris Rn. 45 ff.; Müller, in: Hofmann NK-AuslR, 2. Aufl., § 9 Rn. 13).

    Dies lässt sich damit begründen, dass durch den späteren Eintritt der vollen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit und Behinderung eine von etwaigen früheren Gründen unabhängige neue Ursachenreihe eröffnet wurde, die den Ursachenzusammenhang zwischen den früheren Gründen und der fehlenden Unterhaltssicherung unterbricht und nunmehr allein ursächlich für die Nichterfüllbarkeit des Erfordernisses der Unterhaltssicherung ist (so VG Aachen, Urteil vom 19. März 2014, a.a.O., Rn. 51).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2021 - 2 L 102/19
    Dafür spricht auch der Umstand, dass bei der Frage der Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG eine Prognose darüber anzustellen ist, ob der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 13).
  • BSG, 23.03.1977 - 4 RJ 49/76

    Erfüllung der Wartezeit für eine Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2021 - 2 L 102/19
    Dabei bedeutet "auf nicht absehbare Zeit" länger als sechs Monate (Gürtner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 43 SGB VI Rn. 25, unter Bezugnahme auf § 101 Abs. 1 SGB VI, wonach befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden, und BSG, Urteil vom 23. März 1977 - 4 RJ 49/76 - juris Rn. 16).
  • OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 13 LC 41/19

    Einbürgerung; Erwerbsminderung; geringfügige Beschäftigung; Rente; gesetzliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2021 - 2 L 102/19
    Zur Bestimmung der krankheits- oder behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit wird auf die sozialrechtlichen Bestimmungen über die (teilweise) Erwerbsunfähigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 und Satz 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zurückgegriffen, wonach teilweise erwerbsgemindert derjenige ist, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, und vollerwerbsgemindert derjenige ist, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. NdsOVG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 13 LC 41/19 - juris Rn. 32; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 9 Rn. 13; Dienelt, a.a.O., § 9 Rn. 93).
  • VG Hannover, 11.01.2023 - 12 A 3284/21

    Beiträge; Erwerbsunfähigkeit; Krankheit; Niederlassungserlaubnis;

    Für die nach den tatsächlichen Umständen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beantwortende Frage, ob der Ausländer im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen nicht erfüllen kann, kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung daran gehindert ist, künftig (weitere) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für die private Altersvorsorge zu erbringen, sondern darauf, ob er dazu aufgrund der Erkrankung oder Behinderung bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen ist (wie OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.01.2021 - 2 L 102/19 -, juris Rn. 45 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 26.11.2021 - 8 PA 138/21 -, V.n.b.).

    Ihr Versicherungslauf in der gesetzlichen Rentenversicherung weist lediglich zwei Monate Pflichtbeitragszeit und 44 Monate Bezug von Arbeitslosengeld II (zu dessen fehlender Berücksichtigungsfähigkeit vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 07.12.2015 - 19 ZB 14.2293 -, juris Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.01.2021 - 2 L 102/19 -, juris Rn. 27 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.04.2021 - 3 M 30.21 -, juris Rn. 4 m.w.N.) auf.

    Für die nach den tatsächlichen Umständen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beantwortende Frage, ob der Ausländer im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen nicht erfüllen kann, kommt es aber nicht darauf an, ob der Ausländer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung daran gehindert ist, künftig (weitere) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für die private Altersvorsorge zu erbringen, sondern darauf, ob er aufgrund der Erkrankung oder Behinderung bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen ist, die erforderlichen 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für eine vergleichbare private Altersvorsorge zu leisten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.01.2021 - 2 L 102/19 -, juris Rn. 45 ff.; Nds. OVG, a.a.O., Beschlussabdruck S. 6 f.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 9 Rn. 97).

  • VG Münster, 25.08.2023 - 3 K 1371/20

    Niederlassungserlaubnis Absehen deutsche Sprachkenntnisse Lebensunterhalt

    vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.1.2021 - 2 L 102/19 -, juris, Rdn. 30 m. w. N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 129. Aktualisierung, April 2023, § 9 AufenthG, Rdn. 23 b.

    Soweit ein Teil der Rechtsprechung für die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG darüber noch hinausgeht und das Leisten von 60 Monaten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Vergangenheit - trotz Eingreifen des Ausnahmetatbestands nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 AufenthG wegen Krankheit - nicht nur bei Personen im Rentenalter, sondern generell fordert, so anscheinend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.1.2021 - 2 L 102/19 -, juris, Rdn. 47, folgt das Gericht dieser Auffassung jedenfalls im vorliegenden Einzelfall wegen seiner spezifischen Besonderheiten nicht, da ansonsten die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG leerliefe und der dahinterstehende Zweck nicht erreicht würde.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2024 - 2 L 72/23

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Erbringung der

    Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes ist erforderlich, dass "er", der Ausländer selbst, mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge geleistet hat (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2021 - 2 L 102/19 - juris Rn. 27, m.w.N.).
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